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Industriestrompreis und Batteriespeicher: Flexibilitätsbonus sichern und Gegenleistungspflicht erfüllen

Industriestrompreis 2026: Wie Batteriespeicher die Gegenleistungspflicht erfüllen, den Flexibilitätsbonus sichern und Einsparungen schaffen.

Kategorie
Strombeschaffung
Veröffentlichung am
20.08.2026
Lesezeit
10
Minuten
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Der Industriestrompreis verpflichtet anspruchsberechtigte Unternehmen, mindestens 50 % der erhaltenen Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen zu reinvestieren. Batteriespeicher (BESS, Battery Energy Storage Systems) qualifizieren dabei als anerkannte Flexibilitätsmaßnahme und können gleichzeitig den Flexibilitätsbonus in Höhe von zusätzlichen 10 % auslösen.

Für CFOs und Geschäftsführer bedeutet das: Die Gegenleistungspflicht ist kein reiner Kostenfaktor, sondern der Hebel, mit dem sich eine befristete Subvention in einen dauerhaften Kostenvorteil übersetzen lässt. Für Energiemanager stellt sich die Frage, welche Maßnahme die 80-Prozent-Schwelle für den Flexibilitätsbonus am effizientesten erreicht. Dieser Leitfaden ordnet die regulatorischen Rahmenbedingungen ein, rechnet ein konkretes Beispiel durch und zeigt, welche Rolle das Owner-Operator-Modell bei der Umsetzung spielen kann.

Stand der regulatorischen Angaben: August 2026, auf Basis der finalen Förderrichtlinie (BAnz AT 06.05.2026 B1) und der BAFA-Veröffentlichungen. Der Rechtsrahmen kann sich ändern.

Was ist der Industriestrompreis 2026 und wer profitiert davon?

Der Industriestrompreis ist eine befristete Billigkeitsleistung des Bundes für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028. Er senkt die Stromkosten für strom- und handelsintensive Unternehmen auf einen Zielpreis von 50 EUR/MWh (5 ct/kWh).

Rechtsgrundlage ist die am 6. Mai 2026 im Bundesanzeiger veröffentlichte Förderrichtlinie (BAnz AT 06.05.2026 B1). Die EU-Kommission hat die Beihilferegelung am 16. April 2026 auf Basis des Clean Industrial Deal State Aid Framework (CISAF) genehmigt. Als Vollzugsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zuständig.

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz in Deutschland, deren Abnahmestellen einem Wirtschaftszweig der sogenannten Teilliste 1 des Anhangs I der KUEBLL-Liste (Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022) zugeordnet werden können. Diese Liste umfasst rund 91 Sektoren mit erheblichem Verlagerungsrisiko, darunter Chemie, Stahl, Glas, Papier, Keramik, Maschinenbau und Halbleiterfertigung. Maßgeblich ist die Klassifikation nach WZ 2008. Es kommt auf die Einordnung der einzelnen Abnahmestelle an, nicht auf das Gesamtunternehmen.

Für die typische BEO-Zielgruppe, also energieintensive Industrie- und Gewerbeunternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresstromverbrauch ab ca. 1 GWh, besteht eine hohe Überschneidung mit den anspruchsberechtigten Sektoren. Ob Ihr Unternehmen konkret berechtigt ist, hängt von der WZ-Klassifizierung Ihrer Abnahmestelle ab.

Wie wird die Förderhöhe berechnet? Rechenbeispiel mit 10 GWh

Die Beihilfe ergibt sich aus dem anrechenbaren Stromverbrauch und dem sogenannten Differenzpreis. Gefördert werden 50 % des selbst verbrauchten Stroms an einer beihilfeberechtigten Abnahmestelle.

Der Differenzpreis berechnet sich aus dem Referenzpreis abzüglich des Zielpreises. Der Referenzpreis orientiert sich am Jahresmittelwert der EEX-Settlementpreise für das German Power Base Year Future des Vorjahres. Der Zielpreis von 50 EUR/MWh (5 ct/kWh) fungiert als Untergrenze, die der Stromendpreis nach Förderung nicht unterschreiten soll.

Für das Abrechnungsjahr 2026 stehen die Werte fest:

  • Referenzpreis: 87,44 EUR/MWh (8,744 ct/kWh)
  • Zielpreis: 50 EUR/MWh (5 ct/kWh)
  • Differenzpreis: 37,44 EUR/MWh (3,744 ct/kWh)

Die Formel lautet: Beihilfe = 0,5 × anrechenbarer Stromverbrauch × Differenzpreis

Für ein Unternehmen mit 10 GWh Jahresverbrauch ergibt sich:

0,5 × 10.000.000 kWh × 0,03744 EUR/kWh = 187.200 EUR Basis-Beihilfe

Beantragt das Unternehmen zusätzlich den Flexibilitätsbonus (dazu mehr in Abschnitt 4), erhöht sich die Beihilfe um 10 %:

187.200 EUR × 1,10 = 205.920 EUR Gesamtbeihilfe

Hinweis: Der Referenzpreis wird für jedes Abrechnungsjahr neu festgelegt. Die Werte für 2027 und 2028 stehen noch nicht fest. Alle Angaben Stand: August 2026.

Welche Gegenleistungen verlangt der Industriestrompreis?

Unternehmen, die den Industriestrompreis erhalten, müssen mindestens 50 % der gewährten Basis-Beihilfe innerhalb von 48 Monaten nach Bewilligung in Dekarbonisierungsmaßnahmen investieren. Die Maßnahmen müssen einen messbaren Beitrag zur Senkung der Kosten des Stromsystems leisten, ohne den Verbrauch fossiler Brennstoffe zu erhöhen.

Die Richtlinie (Nr. 4.1) definiert vier zulässige Maßnahmenkategorien:

  1. Erzeugungskapazität erneuerbarer Energien (z. B. PV-Anlagen, Windkraft, neue Power Purchase Agreements)
  2. Energieeffizienzmaßnahmen, die sich auf den Strombedarf auswirken (z. B. Modernisierung bestehender Anlagen, ISO-50001-Einführung)
  3. Nachfrageseitige Flexibilität (z. B. Batteriespeicher, Lastmanagementsysteme, Elektrifizierung fossiler Prozesse, Wasserstofftechnologien)
  4. Infrastrukturmodernisierung oder -erweiterung (z. B. Ausbau interner Netzinfrastruktur, Baukostenzuschüsse)

Achten Sie dabei auf zwei Aspekte:

Doppelförderverbot. Für Maßnahmen, die als Gegenleistung für den Industriestrompreis dienen, darf keine weitere staatliche Beihilfe in Anspruch genommen werden. Wer also bereits eine EEW-Förderung für einen Speicher erhalten hat, kann dieselbe Investition nicht zusätzlich als Industriestrompreis-Gegenleistung anrechnen.

Zeitliche Anrechenbarkeit. Nur Maßnahmen, die frühestens im jeweiligen Abrechnungsjahr umgesetzt werden, sind anrechenbar. Für den ersten Antrag (Abrechnungsjahr 2026) bedeutet das: Maßnahmen, die vor dem 1. Januar 2026 realisiert wurden, scheiden aus.

Was ist der Flexibilitätsbonus und wie sichern Sie die zusätzlichen 10 Prozent?

Der Flexibilitätsbonus erhöht die Billigkeitsleistung um 10 % der Basis-Beihilfe. Voraussetzung ist, dass mindestens 80 % der Mindestinvestition (also 80 % der 50-%-Reinvestitionspflicht) in Maßnahmen zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität gemäß Nr. 4.1 Buchstabe c) der Richtlinie fließen.

Zusätzlich müssen 75 % des Flexibilitätsbonus selbst wieder in Dekarbonisierungsmaßnahmen (Kategorien a bis d) reinvestiert werden.

Am konkreten Beispiel mit 10 GWh (Stand: August 2026):

Posten Betrag
Basis-Beihilfe 187.200 EUR
Flexibilitätsbonus (10 %) 18.720 EUR
Gesamtbeihilfe 205.920 EUR
Reinvestitionspflicht Basis (50 % von 187.200 EUR) 93.600 EUR
Davon in Flexibilitätsmaßnahmen (80 % von 93.600 EUR) 74.880 EUR
Reinvestitionspflicht Bonus (75 % von 18.720 EUR) 14.040 EUR
Gesamte Reinvestitionspflicht 107.640 EUR

Die 80-Prozent-Schwelle bezieht sich auf die Art der Reinvestition, nicht auf einen zusätzlichen Betrag. Wer ohnehin in Batteriespeicher oder Lastmanagement investiert, erfüllt die Anforderung automatisch. Der Flexibilitätsbonus belohnt also genau die Maßnahmen, die auch betriebswirtschaftlich die höchste Wirkung entfalten.

Batteriespeicher oder Lastmanagement: Womit erfüllen Sie die 80-Prozent-Anforderung?

Beide Optionen qualifizieren als Maßnahmen zur nachfrageseitigen Flexibilität gemäß Nr. 4.1 Buchstabe c) der Richtlinie und können die 80-Prozent-Schwelle für den Flexibilitätsbonus erfüllen. In der Praxis unterscheiden sich die Ansätze jedoch erheblich.

Kriterium Batteriespeicher (BESS) Lastmanagement
Anrechenbarkeit Flexibilitätsbonus Ja, als Energiespeicherlösung Ja, als Mess-, Steuer- und Lastmanagement-Infrastruktur
Zusatzerlöse nach 2028 Hoch: Arbitrage, Regelenergie, Netzentgeltreduktion, PV-Optimierung Begrenzt: hauptsächlich Netzentgeltreduktion
Einfluss auf Produktionsprozesse Gering: Speicher arbeitet unabhängig von der Produktion Hoch: erfordert Anpassung von Produktionsabläufen
Skalierbarkeit Modular erweiterbar (typisch 200 bis 20.000 kWh) Abhängig von flexiblen Lasten im Betrieb
Wirkung auf Netzentgelte Direkt: Lastspitzenkappung (Peak Shaving) und atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV Indirekt: nur bei planbaren Lasten wirksam

Die Entscheidung hängt vom Einzelfall ab: Welche flexiblen Lasten existieren? Wie hoch ist der Leistungspreis (die Gebühr in €/kW/a, die der Netzbetreiber auf Basis der gemessenen Lastspitze erhebt)? Gibt es eine PV-Anlage, deren Überschüsse gespeichert werden könnten?

In vielen Fällen ist die Kombination beider Ansätze am wirksamsten. Ein Batteriespeicher kann dabei als zentraler Flexibilitätsbaustein dienen, weil er mehrere Erlöshebel gleichzeitig bedient, ohne in die Produktionsprozesse einzugreifen.

Kann ein Batteriespeicher als Gegenleistung angerechnet werden?

Ja. Batteriespeicher sind als Energiespeicherlösung und Maßnahme zur Erhöhung der nachfrageseitigen Flexibilität in Kategorie c) des Maßnahmenkatalogs (Nr. 4.1) ausdrücklich anerkannt. Sie qualifizieren sowohl für die allgemeine Reinvestitionspflicht (50 %) als auch für die verschärfte Flexibilitätsschwelle (80 %) des Flexibilitätsbonus.

Die Richtlinie erlaubt ausdrücklich, dass Dekarbonisierungsmaßnahmen auch von Dritten umgesetzt werden können. Das BAFA stellt hierzu klar: Die Investitionen Dritter müssen in keinem funktionellen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Antragsteller stehen. Der Antragsteller bleibt allerdings für die wirksame Umsetzung verantwortlich.

Dieser Punkt ist für die Praxis relevant. Er eröffnet Modelle, bei denen nicht das antragstellende Unternehmen selbst investiert, sondern ein Dritter die Maßnahme finanziert und umsetzt. Ob und wie ein konkretes Owner-Operator- oder Contracting-Modell die Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt, sollte im Einzelfall mit fachkundiger Rechtsberatung und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem BAFA geprüft werden. Das BAFA bietet die Möglichkeit, die Anerkennungsfähigkeit einer Maßnahme vorab prüfen zu lassen, sobald die erste Billigkeitsleistung gewährt wurde.

Hinweis: Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung. Die Anrechenbarkeit hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Rechenbeispiel: Wie sich Batteriespeicher-Investition und Industriestrompreis verzahnen

Ein durchgängiges Rechenbeispiel zeigt die Zusammenhänge. Ausgangspunkt: ein Unternehmen mit 10 GWh Jahresverbrauch auf der KUEBLL-Teilliste 1.

Schritt 1: Basis-Beihilfe berechnen

0,5 × 10.000.000 kWh × 0,03744 EUR/kWh = 187.200 EUR

Schritt 2: Flexibilitätsbonus sichern

Investiert das Unternehmen mindestens 80 % seiner Reinvestitionspflicht in nachfrageseitige Flexibilitätsmaßnahmen (z. B. einen Batteriespeicher), erhöht sich die Beihilfe um 10 %:

187.200 EUR + 18.720 EUR = 205.920 EUR Gesamtbeihilfe pro Jahr

Schritt 3: Reinvestitionspflicht quantifizieren

  • 50 % der Basis-Beihilfe als Mindestinvestition: 93.600 EUR
  • Davon 80 % in Flexibilitätsmaßnahmen: 74.880 EUR
  • Zusätzlich 75 % des Flexibilitätsbonus: 14.040 EUR
  • Gesamte Reinvestitionspflicht pro Abrechnungsjahr: 107.640 EUR

Schritt 4: Kumulierung über die Programmlaufzeit

Die Richtlinie erlaubt es, die Investitionssumme auf mehrere Abrechnungsjahre aufzuteilen. Eine ausreichend große Investitionsmaßnahme kann die Verpflichtungen aus mehreren Anträgen gleichzeitig abdecken.

Über drei Abrechnungsjahre (2026 bis 2028) ergibt sich bei konstanter Berechnung ein kumulierter Reinvestitionsbedarf von rund 322.920 EUR in Flexibilitätsmaßnahmen. Die kumulierte Gesamtbeihilfe beträgt rund 617.760 EUR.

Für individuelle Berechnungen, die Ihren konkreten Lastgang (den zeitlich aufgelösten Stromverbrauch, gemessen über RLM) und Standortbedingungen berücksichtigen, steht Ihnen die kostenlose BEO 360° Potenzialanalyse zur Verfügung.

Welche dauerhaften Einsparungen bringt ein Batteriespeicher auch nach 2028?

Der Industriestrompreis endet nach dem Abrechnungsjahr 2028. Ein Batteriespeicher erzielt seine Wirtschaftlichkeit dagegen über die gesamte Betriebsdauer von typischerweise 15 bis 20 Jahren. Die Gegenleistungspflicht ist damit kein Kostenfaktor, sondern der Einstieg in eine dauerhafte Kostenstrukturverbesserung.

Die wesentlichen Einspar- und Erlöshebel eines industriellen Batteriespeichersystems (BESS):

Stromeinkaufsoptimierung (typischerweise >10 % Ersparnis auf die Strombeschaffungskosten): Der Speicher lädt bei niedrigen oder negativen Spotpreisen, wie sie typischerweise mittags bei hoher PV-Einspeisung auftreten, und entlädt bei Preisspitzen am Morgen und Abend. Diese Lastverschiebung, also die zeitliche Verlagerung des Strombezugs in günstigere Marktphasen, senkt den durchschnittlichen Beschaffungspreis.

Netzentgeltreduktion (typischerweise >20 % Ersparnis auf die Netzentgelte): Durch Lastspitzenkappung (Peak Shaving) senkt der Speicher die gemessene Jahreshöchstlast und damit den Leistungspreis, den der Netzbetreiber pro Kilowatt Spitzenleistung berechnet. Zusätzlich kann die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV, also die gezielte Lastverlagerung aus den Hochlastzeitfenstern des Netzbetreibers, die Netzentgelte weiter reduzieren.

Stromhandel und Regelenergie (typischerweise >10 % Zusatzerlöse): Batteriekapazitäten lassen sich an Day-Ahead- und Intraday-Märkten sowie an Regelenergiemärkten (z. B. FCR, die Frequency Containment Reserve als primäre Regelleistung) vermarkten.

PV-Optimierung (typischerweise 5 bis 10 % Ersparnis bei vorhandener PV-Anlage): Die Zwischenspeicherung überschüssigen PV-Stroms erhöht den Eigenverbrauch und den Autarkiegrad, also den Anteil des selbst erzeugten und genutzten Stroms, statt zu geringer Einspeisevergütung ins Netz einzuspeisen.

Alle Prozentwerte sind typische Größenordnungen. Die tatsächliche Ersparnis hängt vom individuellen Lastgang, der Netzentgeltstruktur und den Marktbedingungen ab.

So stellen Sie den Antrag beim BAFA: Timeline und Checkliste

Die Antragstellung erfolgt erstmalig im Jahr 2027 rückwirkend für das gesamte Abrechnungsjahr 2026. Die Registrierung im Antragsportal (Förderzentrale Deutschland) ist voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich.

Timeline für das Abrechnungsjahr 2026:

  1. Abrechnungsjahr 2026 läuft (Stromverbrauch wird erfasst)
  2. Ab Dezember 2026: Registrierung im Antragsportal voraussichtlich möglich
  3. Bis 31. März 2027: Antragsfrist beim BAFA (bei gleichzeitigem Antrag auf Strompreiskompensation verlängert bis 15. Juli 2027)
  4. Bis 31. Mai 2027: Frist zur Nachreichung des Wirtschaftsprüfer-Prüfvermerks (ab 10 GWh anrechenbarem Verbrauch erforderlich)
  5. 2027: Auszahlung nach positiver Prüfung

Checkliste zur Vorbereitung:

  • WZ-2008-Klassifizierung Ihrer Abnahmestelle(n) prüfen und Bescheinigung des statistischen Landesamts anfordern
  • Anrechenbaren Stromverbrauch ermitteln (selbst verbrauchter Strom an beihilfeberechtigter Abnahmestelle)
  • Lagepläne der Abnahmestelle(n) zusammenstellen
  • Stromrechnungen oder Netznutzungsrechnungen für 2026 vorbereiten
  • Wirtschaftsprüfer beauftragen (ab 10 GWh anrechenbarem Verbrauch)
  • Reinvestitionsstrategie planen: Welche Dekarbonisierungsmaßnahmen kommen in Frage? Wird der Flexibilitätsbonus angestrebt?

Für die Liquiditätsplanung relevant: Da die Förderung rückwirkend ausgezahlt wird, tragen Sie die Stromkosten für 2026 zunächst vollständig selbst. Die frühestmögliche Auszahlung ist in der zweiten Jahreshälfte 2027 zu erwarten.

Bei der Antragstellung selbst müssen Sie noch keine konkreten Dekarbonisierungsmaßnahmen angeben. Das BAFA empfiehlt jedoch, sich frühzeitig für eine Maßnahme zu entscheiden.

Häufige Fragen zum Flexibilitätsbonus und Batteriespeicher

Gilt das Doppelförderverbot auch für EEW-geförderte Speicher?

Ja. Für Maßnahmen, die als Gegenleistung für den Industriestrompreis angerechnet werden, darf keine weitere staatliche Beihilfe in Anspruch genommen werden. Ein Speicher, der bereits über die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) gefördert wurde, kann dieselbe Investition nicht gleichzeitig als Industriestrompreis-Gegenleistung geltend machen. (Stand: August 2026, Einzelfallprüfung empfohlen.)

Können Contracting- oder As-a-Service-Modelle angerechnet werden?

Die Richtlinie erlaubt ausdrücklich, dass Dekarbonisierungsmaßnahmen von Dritten umgesetzt werden. Die Investitionen Dritter müssen dabei in keinem funktionellen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Antragsteller stehen. Ob ein konkretes Contracting- oder Owner-Operator-Modell (z. B. ein Modell, bei dem ein Dritter den Speicher finanziert, installiert und betreibt) die Anrechnungsvoraussetzungen vollständig erfüllt, ist im Einzelfall mit Rechtsberatung und gegebenenfalls in Abstimmung mit dem BAFA zu klären.

Zählen thermische Speicher ebenfalls als Flexibilitätsmaßnahme?

Strombasierte flexible Wärme- und Kälteerzeugung ist in Kategorie c) der Richtlinie (Nr. 4.1) ausdrücklich genannt. Ob ein konkreter thermischer Speicher die Anforderungen der nachfrageseitigen Flexibilität erfüllt, hängt von der Ausgestaltung ab. Entscheidend ist, dass die Maßnahme eine Anpassung des Stromverbrauchs in Reaktion auf markt- oder netzseitige Signale ermöglicht.

Was passiert bei Nichterfüllung der Gegenleistungspflicht?

Wird der Nachweis über die Investitionsverpflichtung nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht, hebt das BAFA die Billigkeitsleistung im prozentualen Umfang der Nichterfüllung auf. Die ausgezahlten Beträge werden anteilig zurückgefordert und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Auszahlung verzinst.

Kann eine Investition die Verpflichtungen aus mehreren Abrechnungsjahren abdecken?

Ja. Die Richtlinie erlaubt die Aufteilung der Investitionssumme auf mehrere Abrechnungsjahre. Eine ausreichend große Maßnahme kann die Verpflichtungen aus mehreren Anträgen gleichzeitig erfüllen. Die zeitliche Einschränkung, dass die Maßnahme erst nach Beginn des Abrechnungsjahres umgesetzt werden darf, gilt nur für den Antrag des Abrechnungsjahres 2026.

Fazit: Industriestrompreis als Hebel für dauerhafte Kostensenkung nutzen

Der Industriestrompreis bietet stromintensiven Unternehmen eine substanzielle Entlastung, die über die reine Subvention hinausgeht. Die Gegenleistungspflicht setzt gezielt Anreize, in Technologien zu investieren, die über die Programmlaufzeit hinaus wirken. Batteriespeicher sind dabei eine der wenigen Maßnahmen, die gleichzeitig den Flexibilitätsbonus sichern, mehrere Erlöshebel aktivieren und keinen Eingriff in die Produktionsprozesse erfordern.

BEO finanziert, installiert und betreibt industrielle Batteriespeicher direkt am Standort des Kunden, ohne dass der Kunde selbst investieren muss. Ob und wie dieses Owner-Operator-Modell im Rahmen der Industriestrompreis-Gegenleistung anrechenbar ist, lässt sich im Rahmen einer individuellen Prüfung klären. Die kostenlose BEO 360° Potenzialanalyse zeigt auf Basis Ihres realen Lastgangs, welches Einsparpotenzial ein Batteriespeicher an Ihrem Standort bietet.

Key Takeaways

  • Der Industriestrompreis entlastet strom- und handelsintensive Unternehmen (KUEBLL-Teilliste 1) für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 mit einem Differenzpreis von 3,744 ct/kWh auf 50 % des anrechenbaren Verbrauchs.
  • Unternehmen müssen 50 % der Basis-Beihilfe in Dekarbonisierungsmaßnahmen reinvestieren. Batteriespeicher sind als nachfrageseitige Flexibilitätsmaßnahme ausdrücklich anerkannt.
  • Der Flexibilitätsbonus von 10 % wird gewährt, wenn mindestens 80 % der Reinvestition in Flexibilitätsmaßnahmen wie Batteriespeicher oder Lastmanagement fließen.
  • Ein Batteriespeicher erzielt auch nach dem Ende der Förderung 2028 dauerhafte Einsparungen durch Stromeinkaufsoptimierung, Netzentgeltreduktion, Stromhandel und PV-Optimierung.
  • BEO finanziert, installiert und betreibt Batteriespeicher als Owner-Operator direkt am Standort, ohne eigene Investition des Kunden. Die kostenlose BEO 360° Potenzialanalyse zeigt Ihr individuelles Einsparpotenzial.
  • Die Antragstellung beim BAFA erfolgt rückwirkend ab 2027, die Registrierung im Antragsportal ist voraussichtlich ab Dezember 2026 möglich. Die Antragsfrist endet am 31. März 2027.